Eine Änderungsabnahme gemäß §19.3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist in jedem Fall erforderlich, wenn am Fahrzeug Modifikationen durchgeführt wurden, bei denen Bauteile mit einem Teilegutachten oder einer Teilegenehmigung (beispielsweise einer EG-Genehmigung oder einer Allgemeinen Betriebserlaubnis, kurz ABE) verwendet wurden. Ein konkretes Beispiel hierfür ist die Nachrüstung eines Sportfahrwerks.
Die Durchführung einer Änderungsabnahme nach §19.3 bedeutet, dass die technischen und sicherheitsrelevanten Aspekte der vorgenommenen Änderungen von einer autorisierten Prüfstelle kontrolliert werden. Das Ziel ist sicherzustellen, dass die Modifikationen keine negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit oder die Umwelt haben. Außerdem werden die Veränderungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften untersucht.
Es ist wichtig zu beachten, dass eine durchgeführte Änderungsabnahme gemäß §19.3 nicht immer unmittelbar in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden muss. Dieser Schritt erfolgt normalerweise erst bei einem anstehenden Halterwechsel oder einer Ummeldung des Fahrzeugs. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es ausreichend, das Dokument der durchgeführten Änderungsabnahme im Original im Fahrzeug mitzuführen. Dieses Dokument dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung der Modifikationen und sollte jederzeit griffbereit sein, falls es von den Behörden angefordert wird.
Durch die Beachtung dieser Vorschriften und die ordnungsgemäße Dokumentation der Änderungen gemäß §19.3 StVZO können Fahrzeugbesitzer sicherstellen, dass ihre Fahrzeuge den geltenden Vorschriften entsprechen und somit die Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit gewährleistet sind. Dies trägt zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer bei und minimiert das Risiko von Bußgeldern oder anderen rechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit nicht genehmigten Fahrzeugmodifikationen.